PPWR

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten (zwanzigster Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt vom 22.1.2025). Der Geltungsbeginn ist der 12. August 2026. Zahlreiche Details werden bis 2030 schrittweise durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission konkretisiert; die meisten konkreten Anforderungen (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kennzeichnung) greifen erst ab 1.1.2030 oder später.


Die nachfolgende Zusammenfassung basiert auf der Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (PPWR*), sowie von der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen zur Verfügung gestellte Ergänzungen.


(*siehe auch http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj)


Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2026

FAQ // Stichtag 12. August 2026

  • Der 12.08.2026 ist der offizielle Stichtag für den Geltungsbeginn der PPWR
  • Ab diesem Tag müssen Unternehmen die neuen Regeln der PPWR verpflichtend anwenden
  • Nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Januar 2025 hat die EU der Wirtschaft eine Übergangsfrist von 18 Monaten eingeräumt. Diese Frist endet genau an diesem Tag ➔ Art. 71 Unterabs. 2 PPWR

Nicht alle ab 2030 geltenden Vorgaben für flexible Verkaufsverpackungen müssen bereits 2026 erfüllt werden. Konkret muss eine EU-Konformitätsbescheinigung ab 12. August 2026 folgendes bestätigen:

  • Einhaltung PFAS-Grenzwert (gilt nur für Lebensmittelverpackungen) ➔ Art. 5 Abs. 5 PPWR
  • Einhaltung Schwermetallgrenzwert ➔ Art. 5 Abs. 4 PPWR
  • Die dafür erforderlichen Informationen müssen von Lieferanten an Erzeuger (s. u.) bereitgestellt werden➔ Art. 16 Abs. 1 PPWR

  • „Verpackung“ bezeichnet alle Produkte gleich aus welchem Material, die dazu bestimmt sind, Waren aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren. ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR
  • Die Definition bezieht sich auf die Verpackung in ihrer endgültigen Form. Auch integrierte oder separate Bestandteile (wie Verschlüsse oder Etiketten) werden als Teil der Verpackung gewertet ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 43 und 44 PPWR
  • „Unbefüllte Vorstufen wie Rollenware sind keine ‚Verpackung‘ i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR, sondern ‚Verpackungsmaterial‘. Lieferanten von Verpackungsmaterial haben die Informationspflicht gegenüber dem Erzeuger.“➔ nach Art. 16 Abs. 1 PPWR

  • Durch die erstmalige Bereitstellung einer Verpackung auf dem EU-Markt ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 PPWR
  • Für flexible Verkaufsverpackungen bezieht sich dies auf die erste physische oder rechtliche Übergabe der fertigen, befüllten Verpackung innerhalb der Lieferkette ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 PPWR
  • Dabei ist unerheblich, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist.
  • Für Lagerware muss die „Abgabe zum Vertrieb“ belegt werden können, als Nachweis werden üblicherweise Kaufverträge (nicht Rahmenverträge), Rechnungen, Lieferscheine u. Ä. mit entsprechendem Zeitstempel anerkannt ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 PPWR

  • In der deutschen Fassung der PPWR ist der „Erzeuger“ (Manufacturer) derjenige Wirtschaftsakteur, der die Konformität der Verpackung sicherstellen muss
  • Der „Hersteller“ (Producer) ist demgegenüber der Akteur der erweiterten Herstellerverantwortung im Sinne der Lizenzentgelte für duale Systeme.
  • Diese deutsche Begriffswahl entspricht funktional der englischen Unterscheidung Manufacturer / Producer.

Lieferant (Supplier)

  • Unternehmen, die Verpackungsmaterial an "Erzeuger" liefern. Rollenware wird rechtlich nicht als „Verpackung", sondern als Verpackungsmaterial klassifiziert. Damit gilt ein Folienhersteller als LieferantArt. 3 Nr. 16 PPWR
  • Muss dem Erzeuger alle notwendigen Informationen und Unterlagen (z. B. Materialzusammensetzung, PFAS-Konformität etc.) zur Verfügung stellen, ➔ Art. 16 Abs. 1 PPWR


Hersteller (Producer)

  • Unternehmen, die eine Verpackung befüllen, stellen ein „verpacktes Produkt“ her. In der Logik der PPWR werden Unternehmen durch das Befüllen zum Erzeuger der Verkaufsverpackung ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR
  • Bei Auftragsfertigung unter fremdem Namen / fremder Marke gilt der Auftraggeber (Markeninhaber) als Erzeuger Der Lohnabfüller übernimmt nicht die Erzeugerpflichten ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a PPWR
  • Sie sind für die flexiblen Verpackungen der Eigenmarken hauptverantwortlich für die Einhaltung aller Vorgaben und müssen die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation erstellen sowie die EU-Konformitätserklärung unterzeichnen ➔ Art.15 PPWR


Markeninhaber (i.d.R. Erzeuger / Manufacturer)

  • Unternehmen, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lassen (Prinzip der Markenhoheit) ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr.13 lit. a PPWR
  • Wenn Produkte von einem Lohnabfüller (Contract Packer) abgefüllt werden, aber der Markenname des Markeninhabers auf der Packung steht, gilt dieser rechtlich als Erzeuger Art.15 PPWR
  • Ist für die flexiblen Verpackungen seiner Marken hauptverantwortlich für die Einhaltung aller Vorgaben, muss die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung unterzeichnen ➔ Art.15 PPWR




  • Ab dem 12. August 2026 muss der Erzeuger direkt auf der Verpackung eindeutig erkennbar sein
  • D. h. Name des Erzeugers, Kontaktadresse des Erzeugers (in der EU), eindeutige Kennung zur Rückverfolgbarkeit (z. B. Chargennummer) müssen auf der Verpackung erkennbar sein
  • Die weitverbreiteten "Hergestellt für..." Verweise sind ohne die o. g. Informationen nicht mehr ausreichend.
  • Wenn dies aufgrund von Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist (z. B. bei sehr kleinen Formaten), dürfen die Informationen in einem Begleitdokument oder mittels eines QR-Codes bereitgestellt werden ➔ Art. 15 Abs. 5 und 6
  • Die Einführung der harmonisierten Sortierpiktogramme zur Abfalltrennung erfolgt schrittweise
  • Die Pflicht zur Anbringung gilt ab dem 12. August 2028
  • Voraussetzung ist die fristgerechte Durchführung entsprechender sekundärer Rechtsakte
  • Für zuvor gefertigte Verpackungen gilt in Bezug auf die Sortierpiktogramme eine Übergangsfrist von 36 MonatenArt. 12 PPWR

Ergänzende Informationen

  • Bis 1.1.2028 Die Bewertungskriterien für Recyclingfähigkeit (Performancegrades) werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt
  • Bis 1.1.2030 Zusätzlich Durchführungsrechtsakt zur Methode für „recycled at scale“
  • Ab 2030: Verpackungen müssen mindestens dem Performancegrade C (≥ 70 % Recyclingfähigkeit) entsprechen, um verkehrsfähig zu sein
  • Ab 2035: Verpackungen müssen mindestens zu ≥ 55 % EU-weit recycelt werden („recycled at scale“), um als recyclingfähig zu gelten
  • Ab 2038: Verpackungen müssen mindestens dem Performancegrade B (≥ 80 % Recyclingfähigkeit) entsprechen, um verkehrsfähig zu sein

  • Berechnung muss vom "Manufacturer" (i.d.R. Abfüller) erfolgen
  • Durchschnittsbildung über den Verpackungshersteller denkbar, aber noch nicht geregelt
  • Pflicht gilt für jeden Kunststoffanteil ≥ 5 % des Verpackungsgewichts ➔ Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Anhang II Tabelle 2 PPWR
  • Gilt je Verpackungsart und -format (Anhang II Tabelle 1) berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr
  • Durchschnittsbildung ist pro "Werk", nicht pro "Unternehmen" (Gruppe) zulässig
  • Ausnahmen sind möglich, wenn Rezyklat eine Gefahr für Gesundheit darstellt oder gegen VO (EG) 1935/2004 verstößt
  • Weitere Ausnahmen durch Kommission via delegierten Rechtsakt möglich (Art. 7 Abs. 12 und 13)
  • Rezyklatquote kann nicht mit Post-Industrial-Rezyklaten (PIR) erfüllt werden
  • Ausschließlich Post-Consumer-Rezyklate sind zulässig (Art. 3 Abs. 1 Nr. 48)
  • Die konkrete Berechnungsmethode (einschließlich Behandlung einzelner Verpackungskomponenten) wird durch den Durchführungsrechtsakt bis 31.12.2026 festgelegt ➔ Art. 7 Abs. 8 PPWR
  • Verschlüsse müssen nicht separat Rezyklat enthalten, wenn dies in anderen Komponenten kompensiert wird
  • Einsatz biobasierter Kunststoffe ist aktuell nicht vorgesehen, soll aber durch die EU-Kommission bis 12.2.2028 geprüft werden ➔ Art. 8 Abs. 2 lit. c PPWR

  • Chemisches Recycling wird als Recyclingmethode anerkannt
  • Vermutlich favorisiertes Massenbilanzverfahren:„fuel-use exempt“
  • D.h. nur der Anteil, der wieder zu Verpackungen werden kann, wird dem Rezyklat-Output angerechnet, nicht aber der Teil der für die Prozessenergie notwendig ist
  • Ziel: Zuschreibung hoher Rezyklatgehalte möglich

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