PPWR

Die Packaging & Packaging Waste Regulation, kurz PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Bis 2030 werden im Rahmen sogenannter "delegierter Rechtsakte" entscheidende Details für die Umsetzung definiert. Der Geltungsbeginn der EU-Verordnung ist der 12. August 2026. D. h. ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen, die gemäß PPWR als Erzeuger (Manufacturer s. u.) gelten, EU-Konformitätserklärungen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereit halten. In Deutschland sind dies die jeweils zuständigen Abfallbehörden.

Die nachfolgende Zusammenfassung basiert auf unseren Recherchen und Informationen, die von der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen zur Verfügung gestellt werden.


Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2026

FAQ // Stichtag 12. August 2026

  • Der 12.08.2026 ist der offizielle Stichtag für den Geltungsbeginn der PPWR
  • Ab diesem Tag müssen Unternehmen die neuen Regeln der PPWR verpflichtend anwenden
  • Nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Januar 2025 hat die EU der Wirtschaft eine Übergangsfrist von 18 Monaten eingeräumt. Diese Frist endet genau an diesem Tag ➔ Artikel 71 Absatz 2 PPWR

  • „Verpackung“ bezeichnet alle Produkte gleich aus welchem Material, die dazu bestimmt sind, Waren aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren. ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR
  • Die Definition bezieht sich auf die Verpackung in ihrer endgültigen Form. Auch integrierte oder separate Bestandteile (wie Verschlüsse oder Etiketten) werden als Teil der Verpackung gewertet ➔ Art. 3 Abs. 1 Nr. 43 und 44 PPWR
  • unbefüllte Vorstufen (wie Rollenware) gelten als regulierungsfreies Verpackungsmaterial Art. 3 Nr. 1 PPWR

  • Durch die erstmalige Bereitstellung einer Verpackung auf dem EU-Markt ➔ Art. 3 Nr. 10 PPWR
  • Für Flexibles bezieht sich dies auf die erste physische oder rechtliche Übergabe der fertigen, befüllten Verpackung innerhalb der Lieferkette
  • Dabei ist unerheblich, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist ➔ Art. 3 Nr. 9 PPWR
  • Für Lagerware muss die „Abgabe zum Vertrieb“ belegt werden können, als Nachweis werden üblicherweise Kaufverträge (nicht Rahmenverträge), Rechnungen, Lieferscheine u. Ä. mit entsprechendem Zeitstempel anerkannt ➔ Art. 3 Nr. 9 PPWR

Lieferant (Supplier)

  • Unternehmen, die Verpackungsmaterial an "Erzeuger" liefern. Rollenware wird rechtlich nicht als „Verpackung", sondern als Verpackungsmaterial klassifiziert. Damit gilt ein Folienhersteller als LieferantArt. 3 Nr. 16 PPWR
  • Muss dem Erzeuger alle notwendigen Informationen und Unterlagen (z. B. Materialzusammensetzung, PFAS-Konformität etc.) zur Verfügung stellen, ➔ Art. 16 Abs. 1 PPWR


Abfüller (Erzeuger / Manufacturer)

  • Unternehmen, die eine Verpackung befüllen, stellen ein „verpacktes Produkt“ her. In der Logik der PPWR werden Unternehmen durch das Befüllen zum Erzeuger der Verkaufsverpackung ➔ Art. 3 Nr. 13 PPWR
  • Ist hauptverantwortlich für die Einhaltung aller Vorgaben, muss die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung unterzeichnen ➔ Art.15 PPWR


Markeninhaber (ebenfalls Erzeuger / Manufacturer)

  • Unternehmen, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lassen (Prinzip der Markenhoheit) ➔ Art. 3 Nr.13 Buchst. a PPWR
  • Wenn Produkte von einem Lohnabfüller (Contract Packer) abgefüllt werden, aber der Markenname des Markeninhabers auf der Packung steht, gilt dieser rechtlich als Erzeuger Art.15 PPWR
  • Dies ist eine starke Abweichung der Verantwortlichkeit zum deutschen Verpackungsgesetz, dort ist das Unternehmen, dass die Verpackung befüllt, der "Hersteller"



  • Ab dem 12. August 2026 muss der Erzeuger direkt auf der Verpackung eindeutig erkennbar sein
  • D. h. Name des Erzeugers, Kontaktadresse des Erzeugers (in der EU), eindeutige Kennung zur Rückverfolgbarkeit (z. B. Chargennummer) müssen auf der Verpackung erkennbar sein
  • die weitverbreiteten "Hergestellt für..." Verweise sind ohne die o. g. Informationen nicht mehr ausreichend.
  • Wenn dies aufgrund von Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist (z. B. bei sehr kleinen Formaten), dürfen die Informationen in einem Begleitdokument oder mittels eines QR-Codes bereitgestellt werden ➔ Art. 15 Abs. 5 und 6
  • Die Einführung der harmonisierten Sortierpiktogramme zur Abfalltrennung erfolgt schrittweise
  • Die Pflicht zur Anbringung gilt ab dem 12. August 2028
  • Voraussetzung ist die fristgerechte Durchführung entsprechender sekundärer Rechtsakte
  • Für zuvor gefertigte Verpackungen gilt in Bezug auf die Sortierpiktogramme eine Übergangsfrist von 36 MonatenArt. 12 PPWR

Ergänzende Informationen

  • bis Ende 2025 EN 18120 sollen Design-for-Recycling Richtlinien für Kunststoffverpackungen vom CEN veröffentlicht werden
  • Bis 1.1.2028 Die Bewertungskriterien werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt
  • bis 1.1.2030 Zusätzlich Durchführungsrechtsakt zur Methode für „recycled at scale“
  • Ab 2030: Verpackungen gelten als nicht recyclingfähig bei < 70 % Erfüllung der D4R-Kriterien. (Leistungsstufe C)
  • Ab 2035: Verpackungen gelten als nicht recyclingfähig, wenn sie nicht zu ≥ 55 % EU-weit recycelt werden („recycled at scale“)
  • Ab 2038: Verpackungen mit < 80 % Erfüllung der DfR-Kriterien (Leistungsstufe B) gelten als nicht recyclingfähig

  • Berechnung muss vom "Manufacturer" (i.d.R. Abfüller) erfolgen
  • Durchschnittsbildung über den Verpackungshersteller denkbar, aber noch nicht geregelt
  • Pflicht gilt für jeden Kunststoffanteil ≥ 5 % des Verpackungsgewichts (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 5b)
  • Gilt je Verpackungsart und -format (Anhang II Tabelle 1) berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr
  • Durchschnittsbildung ist pro "Werk", nicht pro "Unternehmen" (Gruppe) zulässig
  • Ausnahmen sind möglich, wenn Rezyklat eine Gefahr für Gesundheit darstellt oder gegen VO (EG) 1935/2004 verstößt
  • Weitere Ausnahmen durch Kommission via delegierten Rechtsakt möglich (Art. 7 Abs. 12 und 13)
  • Rezyklatquote kann nicht mit Post-Industrial-Rezyklaten (PIR) erfüllt werden
  • Ausschließlich Post-Consumer-Rezyklate sind zulässig (Art. 3 Abs. 1 Nr. 48)
  • Verschlüsse müssen nicht separat Rezyklat enthalten, wenn dies in anderen Komponenten kompensiert wird
  • Lagerbestände zählen nicht zur in Verkehr gebrachten Menge
  • Einsatz biobasierter Kunststoffe ist aktuell nicht vorgesehen, soll aber geprüft werden (Art. 8 Abs. 2c)

  • Chemisches Recycling wird als Recyclingmethode anerkannt
  • Vermutlich favorisiertes Massenbilanzverfahren:„fuel-use exempt“
  • D.h. nur der Anteil, der wieder zu Verpackungen werden kann, wird dem Rezyklat-Output angerechnet, nicht aber der Teil der für die Prozessenergie notwendig ist
  • Ziel: Zuschreibung hoher Rezyklatgehalte möglich

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