PPWR

"PPWR" ist die Kurzform für "Packaging & Packaging Waste Regulation". Als verbindliche „Verordnung“ ersetzt sie die zuvor gültige „Richtlinie“ für Verpackungen und Verpackungsabfälle innerhalb der EU. Am 11. Februar 2025 ist die Verordnung in Kraft getreten.

Bis 2030 werden im Rahmen sogenannter "delegierter Rechtsakte" entscheidende Details für die Umsetzung definiert.

In Bezug auf flexible Verpackungen sind insbesondere die Vorgaben für Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten maßgeblich. Die nachfolgende Zusammenfassung basiert auf Informationen die von der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen zur Verfügung gestellt wurden.


Letzte Aktualisierung: 10. September 2025

Ergänzende Informationen

  • bis Ende 2025 EN 18120 sollen Design-for-Recycling Richtlinien für Kunststoffverpackungen vom CEN veröffentlicht werden
  • Bis 1.1.2028 Die Bewertungskriterien werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt
  • bis 1.1.2030 Zusätzlich Durchführungsrechtsakt zur Methode für „recycled at scale“
  • Ab 2030: Verpackungen gelten als nicht recyclingfähig bei < 70 % Erfüllung der D4R-Kriterien. (Leistungsstufe C)
  • Ab 2035: Verpackungen gelten als nicht recyclingfähig, wenn sie nicht zu ≥ 55 % EU-weit recycelt werden („recycled at scale“)
  • Ab 2038: Verpackungen mit < 80 % Erfüllung der DfR-Kriterien (Leistungsstufe B) gelten als nicht recyclingfähig

  • Berechnung muss vom "Manufacturer" (i.d.R. Abfüller) erfolgen
  • Durchschnittsbildung über den Verpackungshersteller denkbar, aber noch nicht geregelt
  • Pflicht gilt für jeden Kunststoffanteil ≥ 5 % des Verpackungsgewichts (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 5b)
  • Gilt je Verpackungsart und -format (Anhang II Tabelle 1) berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr
  • Durchschnittsbildung ist pro "Werk", nicht pro "Unternehmen" (Gruppe) zulässig
  • Ausnahmen sind möglich, wenn Rezyklat eine Gefahr für Gesundheit darstellt oder gegen VO (EG) 1935/2004 verstößt
  • Weitere Ausnahmen durch Kommission via delegierten Rechtsakt möglich (Art. 7 Abs. 12 und 13)
  • Rezyklatquote kann nicht mit Post-Industrial-Rezyklaten (PIR) erfüllt werden
  • Ausschließlich Post-Consumer-Rezyklate sind zulässig (Art. 3 Abs. 1 Nr. 48)
  • Verschlüsse müssen nicht separat Rezyklat enthalten, wenn dies in anderen Komponenten kompensiert wird
  • Lagerbestände zählen nicht zur in Verkehr gebrachten Menge
  • Einsatz biobasierter Kunststoffe ist aktuell nicht vorgesehen, soll aber geprüft werden (Art. 8 Abs. 2c)

  • Chemisches Recycling wird als Recyclingmethode anerkannt
  • Vermutlich favorisiertes Massenbilanzverfahren:„fuel-use exempt“
  • D.h. nur der Anteil, der wieder zu Verpackungen werden kann, wird dem Rezyklat-Output angerechnet, nicht aber der Teil der für die Prozessenergie notwendig ist
  • Ziel: Zuschreibung hoher Rezyklatgehalte möglich

  • Ab 12.08.2026 ist eine Konformitätsbewertung durch den Erzeuger (Manufacturer) erforderlich (Art. 15)
  • Dieser muss technische Dokumentation (Anhang VII) und Konformitätserklärung vor dem Inverkehrbringen ausstellen
  • Die Erklärung ist 5 Jahre aufzubewahren und bei Nachfrage vorlegen
  • Packmittelhersteller gelten meist als Lieferanten und liefern erforderliche Unterlagen (Art. 16)
  • Bei Verstößen: Erst Aufforderung zur Korrektur, dann Maßnahmen durch nationale Behörden (Art. 62)