PFAS - gemäß Artikel 5 PPWR

Konformität ab 2026

Im Rahmen der PPWR sind PFAS-Anteile in Verpackungen ab dem 12. August 2026 ausschließlich bis zu einem bestimmten Grenzwert zulässig. Nur Verpackungen, die diesen nicht überschreiten, bleiben in der EU verkehrsfähig. Der deutsche Mindeststandard bewertet PFAS in PE- und PP-Folien bereits ab Januar 2026 als Recyclingunverträglichkeit. Nachfolgend finden Sie dazu entsprechende Hintergrundinformationen.


Letzte Aktualisierung: 09. September 2025

Konsequenzen & Auswirkungen

Im Rahmen der REACH-Verordnung wurde seitens der ECHA (European Chemicals Agency) schon länger an einem PFAS-Verbot gearbeitet. Aktuell gilt die PPWR für Verpackungen als maßgeblicher Regulierungsmechanismus. Bis zur Veröffentlichung des Gesetzestext im Januar 2025 bestand keine Klarheit über die zulässigen Grenzwerte. Vor dem Hintergrund der globalisierten Rohstoffversorgung und der marktüblichen Disposition von Packmitteln gilt der aktuelle Zeitkorridor als wenig praktikabel. Das vollständige Ausschleusen von PFAS-Anteilen in den Stoffströmen der Recyclingindustrie kann nur langfristig gelingen. Selbstverständlich ist die Einhaltung der Vorgaben aus der PPWR aktuell das Gebot der Stunde.



PFAS-Konformität bei ppg >


Seit Bekanntgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen haben wir uns intensiv mit einer Lösung für unsere Prozesshilfsmittel sowie dem Einsatz von PFAS bei unseren Vorlieferanten beschäftigt. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich festhalten, dass eine Produktion von PFAS-konformen Verpackungsfolien gemäß Art 5 PPWR machbar ist. Im Rahmen von umfangreiche Analysen durch unabhängige Labore lagen unsere Verbunde innerhalb der ab 2026 geltenden Bestimmungen. Um diese Datenbasis weiter auszubauen setzen wir diese Messungen kontinuierlich fort.


Gänzlich "PFAS-freie"-Alternativen sind als Prozesshilfsmittel in der Blasfolienextrusion aktuell ungeeignet, da sie nicht akzeptable Auswirkungen auf die Qualität der Folien haben. Durch die mit ± 42 % sehr hohen Messtoleranzen für PFAS-Anteile streben wir dauerhaft einen Höchstwert nahe der üblichen Bestimmungsgrenze von 10 ppm (10 Mikrogramm pro Kilogramm) an. Die bisherigen Messergebnisse haben diese selbst auferlegte Vorgabe bereits erfüllt.




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